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Privatversicherte im Ruhestand
Bei vielen Privatversicherten im Ruhestand macht der Beitrag zur Krankenversicherung einen bedeutenden Teil der Rente aus.
In manchen Fällen deckt die gesetzliche Rente noch nicht einmal den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung. Besonders vormals Selbständige sind davon betroffen.
Familienversicherung: Krankenkassen stornieren Mitgliedschaft nachträglich
Ernüchterung nach vorübergehendem Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung
Familienversicherung: Das praktische Ende über Teilrentenverfahren
Rechtliche Änderungen bedeutten für das Teilrentenverfahren als Grundlage für die Familienversicherung in vielen Fällen praktisch das Ende.
Europäisches Sozialversicherungsrecht: Fallstricke bei Tätigkeit im Ausland
Details entscheiden, ob der Wechsel wirklich rechtssicher gelingen kann und ob an anderer Stelle Risiken vorhanden sein könnten
Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung (über der Minijob-Grenze)
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Familienversicherung: Krankenkassen stornieren Mitgliedschaft nachträglich
Krankenkassen prüfen Zugang über die Familienversicherung nachträglich sehr akribisch und machen den Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung rückgängig.
Sichere Beratung und Umsetzung zur Vermeidung von Risiken
Zu spät? Wir unterstützen Betroffene etwa im Widerspruchverfahren
Immer häufiger kommt es zur nachträglichen Stornierung der Mitgliedschaft durch Krankenkassen, wenn Privatversicherte über das so genannte Teilrentenverfahren über die Familienversicherung in die gesetzliche Krankenkasse gewechselt sind.
Seit Juni 2024 gibt es hierzu neue Rechtssprechung: Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hatte ein Sozialgerichtsurteil bestätigt, wonach das prognostizierte Jahreseinkommen für die Einkommensgrenze zur Familienversicherung gelte.
In vielen Fällen und auch in jedem Fall lag ein Teilrentenbezug über wenige Monate vor, sodass im Jahresdurchschnitt die Einkommensgrenze für die Familienversicherung nicht unterschritten wurde.
Ein höchstrichterliches Urteil durch das Bundessozialgericht (BSG) hierzu besteht bisher nicht. Zudem wird die geplante Gesetzesänderung durch den Bruch der so genannten "Ampel-Koalition" zwar zunächst nicht kommen, ein neuer Anlauf ist allerdings nicht ausgeschlossen und wohl auch nicht unwahrscheinlich.
Anstelle des Teilrentenverfahrens sollten Betroffene also einen anderen Gestaltungsweg wählen, der den Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung – unter Umständen auch über die Familienversicherung – ermöglicht.
Familienversicherung:
Das praktische Ende über Teilrentenverfahren
Lange war es für privatversicherte Rentner möglich, über den Bezug einer vorübergehenden Teilrente in die gesetzliche Krankasse des Ehepartners zu gelangen.
Sichere Beratung und Umsetzung zur Vermeidung von Risiken
Zu spät? Wir unterstützen Betroffene etwa im Widerspruchverfahren
Lange war es für privatversicherte Rentner möglich, über den Bezug einer vorübergehenden Teilrente in die gesetzliche Krankasse des Ehepartners zu gelangen.
Der Gesetzgeber wollte hier bereits einen Riegel vorschieben und den Passus zur Familienversicherung im Sozialgesetzbuch (§ 10 SGB V) entsprechend ändern.
So sah der Entwurf vor, dass bei Teilrentenbezug nicht mehr der Betrag der Teilrente, sondern immer der Vollrente zu berücksichtigen sei. Was den Teilrentenbezug zu diesem Zweck dann obsolet macht.
Das Gesetz war sogar bereits in einer Lesung im Bundestag und stand kurz vor der Verabschiedung.
Mit dem vorzeitigen Ende der so genannten "Ampel-Koalition" wurde dieses Gesetzesvorhaben allerdings nicht mehr realisiert. Wobei aufgeschoben nicht aufgehoben bedeutet. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen – Lobbyorganisation für die Kassen – macht sicher weiterhin Druck.
Doch auch ohne dass die gesetzliche Änderung steht das Teilrentenverfahren als Grundlage für den Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung praktisch vor dem Ende.
Denn in Kenntnis der beabsichtigten Gesetzesänderung gab es hierzu im Juli 2024 ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg, welches ein entsprechendes vorherigens Sozialgerichts-Urteil aus Januar 2024 bestätigte.
Nach Auslegung der Richter sei das prognostizierte Jahreseinommen zugrunde zu legen. Das widersprach der bisherigen Handhabung in vielen Fällen.
In der Pressemitteilung zu diesem Urteil aus August 2024 wurde ausdrücklich auf die bevorstehende Gesetzesänderung verwiesen. Dies dürfte verwundern, da Urteile im Wesentlichen auf Grundlage bisheriger Gesetzeslage abstellen.
Zwar wurde die Rechtmäßigkeit des Bezugs der Teilrente bestätigt – zuvor war der Bezug einer Teilrente zum Ziel des Wechsels in die Familienversicherung als unzulässig bezeichnet worden. Mit dem Abstellen auf einen Jahresdurchschnitt im Urteil des LSG wurden bisher anzusetzende rechtliche Standards kontakariert.
Dies legt – ebenso wie der explizite Verweis auf die geplante Gesetzesänderung – eine politische Entscheidung des entsprechenden Senats nahe.
Betroffene müssten also in vielen Fällen eine Teilrente über mindestens zwölf Monate beziehen, um hier nach Auslegung des LSG die Einkommensgrenze für die Familienversicherung wirksam zu unterschreiten.
Das treibt die Hürde für einen Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse über genau diesen Weg für viele deutlich in die Höhe. Und dann steht außerdem zu erwarten, dass die geplante Gesetzesänderung so oder in ähnlicher Form in der neuen Legislaturperiode des Bundestags kommen wird.
Europäisches Sozialversicherungsrecht: Fallstricke bei Tätigkeit im Ausland
Über eine Versicherungszeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung im europäischen Ausland kann grundsätzlich ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland herbeigeführt werden.
Hier sind die Details entscheidend, ob erstens der Wechsel gelingt und zweitens keine Risiken an anderer Stelle lauern.
Sichere Beratung und Umsetzung zur Vermeidung von Risiken
Zu spät? Wir unterstützen Betroffene in konkreten Fällen
Ein Wechsel von der Privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung kann grundsätzlich erfolgen, wenn man aus bestimmten Anlass zwischendrin im europäischen Ausland gesetzliche krankenversichert ist.
Mit europäischem Ausland ist an dieser Stelle gemeint: Alle ausländischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz und Vereinigtes Königreich.
Was haben diese Länder gemeinsam: erstens in allen Staaten gilt ein gesetzlichen Krankenversicherungssystem für alle; zweitens gelten in allen genannten Staaten sowie Deutschland überstaatliche Regelungen, worunter auch Regelungen des europäischen Sozialversicherungsrechts fallen.
Ein Anlass für den Zugang in das gesetzliche Krankenversicherungssystem kann sein: Tätigkeit oder Wohnsitznahme. Beim Thema Tätigkeit ist zu unterscheiden: selbständige Tätigkeit (etwa Gewerbeanmeldung) oder nichtselbständige Tätigkeit (Beschäftigung).
Die Tätigkeit muss zumindest zum wesentlichen Teil in dem jeweiligen Land tatsächlich stattfinden. Eine Anmeldung zum Schein reicht nicht aus, um die rechtlichen Erfordernisse für die Rückführung in die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland zu erfüllen.
Darüber hinaus können aus einer solchen Schein-Thematik weitere Risiken entstehen, die auch zu rechtlicher Ahndung führen könnten.
Insbesondere von einer Gewerbeanmeldung im europäischen Ausland ist abzuraten, insbesondere wenn die Rechtskenntnisse etwa im Handels- und Steuerrecht des Landes nicht oder nur mäßig vorhanden sind und wenn de facto keine wirkliche wirtschaftliche Aktivität und Betätigung in dem Land stattfindet.
Bei einer alternativen Beschäftigung im europäischen Ausland darf es sich ebenfalls keinesfalls um eine Schein-Beschäftigung handeln, sondern die Tätigkeit muss tatsächlich um im Wesentlichen vor Ort erfolgen. Darüber hinaus sind Maßgaben des Europäischen Arbeitsrechts zu beachten.
Viele Privatversicherte im Ruhestand können Möglichkeiten für einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung in Anspruch nehmen, ohne dass eine Versicherungszeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung im europäischen Ausland vorhanden sein muss.
Deutsches Sozialversicherungsrecht: Aufnahme einer Teilzeit-Beschäftigung
Über die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung können privatversicherte Rentner unter gewissen Voraussetzungen in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln,
Sichere Beratung und Umsetzung zur Vermeidung von Risiken
Zu spät? Wir unterstützen Sie auf diesem Weg in die gesetzliche Krankenkasse
Für viele Rentner besteht die Möglichkeit, mit Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in die gesetzliche Krankenversicherung zu gelangen.
Und zwar nicht eine Beschäftigung etwa im europäischen Ausland, sondern hierzulande. Eine Teilzeittätigkeit reicht hierfür aus.
Es muss sich dabei um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handeln (also mehr als Minijob und keine freiberufliche oder selbständige Tätigkeit).
Die Anmeldung zur gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt in diesen Fällen über den Arbeitgegber. Flankierend dazu ist eine professionelle Begleitung erforderlich, damit die neu eintretende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse auch hinreichend begründet und hergeleitet werden kann.
Damit kann die Private Krankenversicherung entfallen.
Für viele Rentner ist das eine gute Möglichkeit zum Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung, zumal die Gestaltungsmögllichkeiten im Rahmen der Familienversicherung eingeschränkt wurden (Rechtssprechung) bzw. eingeschränkt werden könnten.